Stromordnung

1. Grundlagen

Der Kleingärtnerverein Lübecker Ecke e. V. ist Anschlussnehmer der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH für den Stromanschluss am Hausanschlusskasten. Das Eigentum der DREWAG endet an den Sicherungsunterteilen im Hausanschlusskasten. Die Zuleitungen von den Kabelanschlusskästen zu den Gartenlauben einschließlich der Unterzähler und der Inneninstallation sind Eigentum der jeweiligen Unterpächter. Die vorliegende Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder bei der Errichtung, der Erweiterung und beim Betrieb der Stromversorgungsanlagen.

2. Errichtung, Erweiterung und ordnungsgemäßer Betrieb der Stromversorgungsanlagen
2.1 Forderungen an die Anlagen

Alle elektrischen Anlagen dürfen ausnahmslos nur durch berechtigte Hersteller errichtet oder erweitert werden. Auch die Instandhaltung der aktiven Teile der Anlage und des Schutzsystems ist nur berechtigten Herstellern gestattet.

Es wird festgelegt:

· Zugang zu den Kabelanschlusskästen haben nur berechtigte Hersteller.
· Neuanschlüsse und Anlagenerweiterungen sind nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Die Gebühr für einen Neuanschluss beträgt 200€. Vor Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Anlage ist dem Vorstand die schriftliche Bestätigung des berechtigten Herstellers mit Prüfprotokoll zu übergeben.
· Die Unterpächter sind für den Erhalt des betriebssicheren Zustandes der in ihrem Eigentum stehenden elektrischen Anlage (vom Anschlusspunkt im Kabelanschlusskasten in die Laube) selbst verantwortlich. Der Kleingärtnerverein als Anschlussnehmer der DREWAG haftet nicht für Schäden, die sich aus fehlerhaften Anlagen der Unterpächter ergeben.
· Die Betriebsspannung beträgt 230 V Wechselstrom. Für Anlagenerweiterungen und Neuanlagen ist die Fehlerstrom-Schutzschaltung einzusetzen.

2.2 Energiebezug, Messung und Abrechnung
Die Gesamtanlage ist unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors so ausgelegt worden, dass je Garten eine Leistung von maximal 2 kW abgenommen werden kann. Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Energiekosten sind die einzelnen Anlagen der Unterpächter über Unterzähler anzuschließen. Grundlage der Rechnungslegung an die Unterpächter sind die geltenden Preise der DREWAG im Bezugsjahr. Der Preis wird aus den Arbeitspreis für die verbrauchten Kilowattstunden sowie Leistungs- und Verrechnungspreis für den Anschluss und die Messung gebildet. Für die Komponente Arbeitspreis gilt:

Bei Differenzen zwischen den auf der Rechnung der DREWAG ausgewiesenen Anzeigen der Hauptzähler und der Summe der Unterzähler (Netz- und Zählerverluste sowie Gangungenauigkeiten) gilt die Anzeige der Unterzähler als Teilermaßstab und nicht als absoluter Wert. Für die Komponente Leistungs- und Verrechnungspreis gilt:

Es kommt ein einheitlicher Preis für alle Unterpächter, die einen Stromanschluss besitzen, zur Anwendung. Dieser wird aus der Division der Summe der drei Hauptzähler durch die Anzahl der Anschlüsse gebildet.

Der Vorstand kann Gartenfreunde beauftragen, die für das jährliche Ablesen der Zählerstände der Unterzähler ihres Bereiches in Anwesenheit der Unterpächter und die Weiterleitung der Daten an den Vorstand verantwortlich sind. Die Unterpächter sind verpflichtet, das Ablesen der Unterzähler zu ermöglichen und den Zählerstand sowie den Verbrauch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

3. Wartung und Instandhaltung
Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes sind die elektrischen Anlagen einschließlich der Hüllen und Tragkonstruktionen zu warten und instand zu halten. Die elektrischen Anlagen sind nach Inbetriebnahme im Abstand von 15 Jahren zu überprüfen. Verantwortlich hierfür ist der Eigentümer.

Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen am Vereinseigentum werden vom Kleingärtnerverein getragen.

Durch Fremdeinwirkung auftretende Schäden werden den Verursachern in Rechnung gestellt.

4. Verfahrensweise bei Pächterwechsel und Neuanschlüssen
4.1 Pächterwechsel

Der Vorstand veranlasst, dass rechtzeitig vor einem beabsichtigten Wechsel der Zählerstand festgehalten und die Schlussrechnung gelegt werden können. Die Kosten des Stromanschlusses sind, soweit sie sich auf das Eigentum des Unterpächters beziehen, im Kaufvertrag auszuweisen.

4.2 Anschluss neuer Gärten
Durch den Kleingärtnerverein wird gewährleistet, dass alle Unterpächter, die dies wünschen, eine Anschlussmöglichkeit an die vereinseigenen Stromversorgungsanlagen erhalten. Hierfür nötige Erweiterungen werden vom Vorstand veranlasst. Die Kosten werden durch den Verein übernommen.

Die Kosten für den Anschluss sind vom jeweiligen Unterpächter zu tragen.

6. Sanktionen
6.1.
Ein ungenehmigter Anschluss einer Abnehmeranlage an die Vereinsanlage, sowie das grobfahrlässige oder vorsätzliche Verursachen von Schäden an der Elektro-Anlage, zieht einen Ausschluss aus dem Kreis der Elektro-Nutzer nach sich. Über die Dauer entscheidet der Vorstand.

6.2. Abnehmeranlagen mit veralteten Zählern oder anderen offensichtlichen Mängeln werden bis zu deren Beseitigung gesperrt.

6.3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Energieverbrauches wird der betreffende Anschluss bis zur Bezahlung der offenen Beträge gesperrt. Erst nach Begleichung der Zahlungsschuld erfolgt die Wiederzuschaltung.

7. Übergangsregelung

Bis Mai 2013 sind alle Stromzähler durch geeichte Zähler zu ersetzen. Eine Kopie des Wechselprotokolls ist dem Vorstand zu übergeben. Ab Juni 2013 tritt die Regelung im Punkt 6.2. in Kraft.

7. Schlussbestimmungen

Diese Stromordnung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 24.3.2012 in Kraft.