Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Lübecker Ecke e.V.“  und hat seinen Sitz in Lübecker Str. 70 in 01157 Dresden. Er ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. 1/774 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
kommerziellen Ziele.
(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich ein für die Fortsetzung dieser Nutzung durch eine ständige Verjüngung des Mitgliederbestandes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
(4) Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 200 EUR abhängig gemacht werden.
(5) Bei Pächterwechsel nach dem 30.06. eines Kalenderjahres ist für dieses Jahr nur die Hälfte des laut Gebührenordnung fälligen Mitgliedsbeitrags zu zahlen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererbbar und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger Mitglieder sein, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. sich dessen Förderung zur Aufgabe machen.

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
  • nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag, die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
  • für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag auf Zustimmung des Vorstandes schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
  • die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,
  • bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
  • nach Möglichkeit an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, um deren Beschlussfähigkeit sicherzustellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins schuldhaft gewissenlos verhält,
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der nächsten zwei Monate seinen Verpflichtungen nachkommt,
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der ergangene Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich dem Vorstand zu übergeben. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft außer der Pflicht zur Sicherung der Kleingartenparzelle gegen unbefugte Benutzung, Zerstörung und Verwahrlosung.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Schriftsätze zur beabsichtigten Beendigung der Mitgliedschaft und Mahnungen gelten als wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet war.
(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet. Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:

  • öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
  • Verleihung einer Ehrenurkunde
  • Übergabe einer Sachprämie
  • Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von den zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen und Reduzierung des Mitgliedsbeitrages um den anteiligen Beitrag an den Stadtverband. Die Verleihung einer Ehrennadel sowie der Ehrenmitgliedschaft ist mit einem Eintrag in das Ehrenbuch des Vereins verbunden.

(3) Vorstandsmitglieder, die fünf Jahre oder länger dem Vorstand angehört und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind von den zu leistenden Pflichtstunden befreit.
(4) Der Eintrag im Ehrenbuch kann in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

§ 8 Vereinssanktionen

(1)Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Sanktionen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

Sanktionen kommen insbesondere zur Anwendung bei:

  • wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
  • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
  • vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
  • Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
  • Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

(2) Folgende Sanktionen kommen zur Anwendung

  • öffentliche Verwarnung, auch durch Aushang
  • befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
  • Ordnungsgeld lt. gültiger Beitrags- und Gebührenordnung
  • Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
  • Ausschluss aus dem Verein (siehe § 6).

(5) Die Sanktionen sollten der Schwere des Verstoßes entsprechend angemessen sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, sind die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, wenn das betreffende Mitglied den Schaden nicht innerhalb einer zu setzenden Frist reguliert. Die Berechnung von Zinsen für die vorenthaltenen Mittel ist statthaft.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des verfolgten Zieles verlangt, oder der Vorstand der Versammlung wichtige Entscheidungen vorschlagen muss, die keinen Aufschub dulden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Für die jährliche Hauptversammlung wird die Einladung, mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung mit der Jahresrechnung zugesandt. Für außerturnusmäßige Mitgliederversammlungen kann die schriftliche Einladung (Inhalt wie oben) durch Aushang in den Schaukästen und an den Eingängen zur Kleingartenanlage mit einer Frist von vierzehn Tagen ersetzt werden.
(3) Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(4) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählten Versammlungsleiter.
(6) Für den Wahlvorgang ist eine Wahlkommission zu wählen. Ihr sollten Vereinsmitglieder ohne Amt im Verein angehören.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das BKlgG oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(8) Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll – insbesondere zu den Wahlergebnissen – anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind – soweit sie datenschutzrechtlich öffentlich gemacht werden können – den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben. Der ausführliche Text der Beschlüsse kann bei Interesse zur Sprechstunde eingesehen werden.
(10)Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(11)Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(12) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme und Bestätigung des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Berichts des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit nicht § 17 Abs. 2 dieser Satzung gilt.
  3. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
  4. Beschlussfassung über Investitionen, größere Reparaturen und Neuanschaffungen
  5. Beschlussfassung zu angenommenen Anträgen
  6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung zum Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr
  10. Wahl des Vorstandes (Einzelwahl)
  11. Wahl der Kassenprüfer (Einzelwahl).

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Fachberater.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren aber notfalls bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt nach außen. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit ist durch den Vorstand eine Ersatzperson zu bestellen.
Durch Nachwahl ist diese Ersatzperson bei nächster Gelegenheit ordentlich zu legitimieren.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend dieInteressen des Vereins geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Personen pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten gemäß Beitrags- und Gebührenordnung bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens aber einmal im Quartal, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(9) Aufgaben des Vorstandes:

  1. laufende Geschäftsführung des Vereins
  2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand einzelne Mitglieder oder Kommissionen berufen werden.

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, spezifischen Kosten des individuellen Verbrauchs von Energie und Wasser (€/kWh und €/m³), angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend der terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Sonder-Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zur Höhe von 100€ je Garten beschlossen werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
(5) Der Kassierer verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen
Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 13 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Zwischenprüfungen sind nach Ankündigung kurzfristig möglich und angeraten. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Vereinsheim

(1) Das Vereinsheim bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird unbefristet verpachtet und kann durch den Verein zur Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art und für private Familienfeiern der Vereinsmitglieder genutzt werden.
(2) Für die Kontrolle der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen insbesondere zum Brandschutz, zur baulichen und technischen Sicherheit und der Hygienebestimmungen bei der Bewirtschaftung des Vereinsheimes ist der Vorstand verantwortlich. Einzelverantwortlichkeiten können im Pachtvertrag an den Pächter delegiert werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der Steuerbegünstigung ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V.“ zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) ebenfalls dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V.“ zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen ungültig.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen; die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der geänderten Fassung im Vereinsregister durch Aushang zu informieren.

§ 18 Schlichtungsausschuss

(1) Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung ein Schlichtungsausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen erfahrene und befähigte Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigen auf, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, kann durch die Betroffenen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag tätig. Durch die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Diese Satzung wurde am 20.03.2010 durch die Mitgliederversammlung bestätigt und wird mit dem Datum ihrer Registrierung beim Registergericht Dresden wirksam.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2017 geändert und mehrheitlich beschlossen.