Gartenordnung

Gartenordnung
                          des Kleingärtnervereins Lübecker Ecke e.V.  01157 Dresden, Lübecker Str. 70

Zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit in der Kleingartenanlage Lübecker Ecke (im folgenden Anlage genannt) und zur Umsetzung der Forderungen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. und der Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden (beide im Folgenden Rahmenordnung genannt) werden nachstehende ergänzende Festlegungen im Rahmen der Gartenordnung für die KGV Lübecker Ecke beschlossen:

1. Gesetzliche Grundlagen

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG),
  • Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden,
  • Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)‚
  • Satzung des Kleingärtnervereins Lübecker Ecke e.V.
  • Bauordnung des „Stadtverbandes Dresdner Gartenfreunde e.V.“
  • Unterpachtvertrag für Dauerkleingärten und sonstige Kleingärten (UPV),
  • Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden
  • sowie weitere im Text benannte Satzungen und Verordnungen der Landeshauptstadt Dresden alle in der jeweils gültigen Fassung.

Hausrecht
Der Vorstand übt in der Anlage das Hausrecht aus. Grundlage ist der Verwaltungsauftrag des Zwischenpächters Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V..

2. Ruhezeiten

Entsprechend der Polizeiverordnung dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr nicht durchgeführt werden.
Ruhezeiten: Samstag von 13.00 – 15.00 Uhr (Juni, Juli, August) An Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Jeder Pächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

3. Nutzung der Anlage
3.1. Fahrverkehr

Das Befahren der Wege ist mit Kraftfahrzeugen, Zweiradfahrzeugen und Fahrrädern verboten. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vereinsplatz über die Zeit des Be- und Enttladens hinaus sowie das Befahren mit und Abstellen von motorisierten Zweiradfahrzeugen ist (auch in den Parzellen) untersagt.
Der Pächter des Vereinhauses darf gemäß Pachtvertrag, einen PKW dauerhaft parken. Jede Gefährdung von Personen ist auszuschließen, insbesondere ist auf Kinder zu achten. Der Fahrverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte und bei besonderen Anlässen (z.B. Transportaufgaben im Zuge der Vereinsarbeit, Vereinsfeste u. dgl.) sind von dieser Ordnung ausgenommen und werden durch den Vorstand gesondert geregelt.

3.2. Ablagerungen

Ablagerungen von Materialien und Abfällen jeder Art auf dem Gemeinschaftsbereich der Anlage sind verboten. Davon ausgenommen ist die vom Vorstand veranlasste vorübergehende Lagerung von Grünschnitt, Baumaterial und -abfällen zur weiteren Entsorgung bzw. Verwendung.
Insbesondere die ungenehmigte Ablagerung von Gartenabfällen (auch in Plastsäcken) wird mit Abmahnung geahndet.

4. Bebauung in Kleingärten

Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Das Verbrennen von Abfällen ist unzulässig. Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
Jede Parzelle ist mit der Parzellennummer zu kennzeichnen. Diese ist deutlich sichtbar, vorzugsweise am Parzellentor anzubringen.
Für das Errichten oder Verändern von Bauten und baulichen Anlagen jeder Art (dazu zählen neben Gartenlauben, Überdachungen und Gewächshäusern auch Pergolen, befestigte Wege, Zäune, Tore, Terrassen, Brunnen und ähnliche Anlagen) gilt neben den Bestimmungen der Rahmenkleingartenordnung des LSK Pkt. 3. die Bauordnung des „Stadtverbandes Dresdner Gartenfreunde e.V.“ Bauwillige sind verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen.
Vor Baubeginn muss die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
Sinnvoll ist ein Vorgespräch, um nicht genehmigungsfähige Vorhaben von vornherein auszuschließen und im Falle der Genehmigungsfähigkeit entsprechende Hinweise in den Bauantrag einfließen zu lassen.

5. Nutzung der Parzellen
5.1. Gehölze, Hecken

Die Anpflanzung von Wald- und Parkbäumen, Walnuss, Korkenzieherweide sowie Gehölzen (außer Obstbäumen), die eine Wuchshöhe über 3 m erreichen ist nicht erlaubt. Solche Gehölze sind spätestens bei Pächterwechsel gem. der Anordnungen des Vorstandes zu entfernen. Kranke Gehölze, die nicht durch geeignete Schnitt- oder andere Pflegemaßnahmen saniert werden können, sind ebenfalls zu entfernen. Gehölze, die als Zwischenwirt für Schädlinge (Rostpilze, Feuerbrand) gelten sind umgehend zu roden und zu entsorgen. Das betrifft vor allem alle Arten von Wachholder als Zwischenwirt für Rosen- und Birnengitterrost. Der Befall mit Feuerbrand ist meldepflichtig!
Für die Pflanzung von Hecken sollten anstelle der weit verbreiteten Thuja Blühgehölze und/oder solche mit attraktiver Laubfärbung bevorzugt werden.
Die Heckenhöhe an den Gartenwegen darf 1,10 m nicht überschreiten. Hecken, die als Abgrenzung zu Straßen oder den öffentlichen Durchgängen dienen, dürfen bis 2,0 m hoch sein. Hecken in den Parzellen, die länger als 2,5 m sind dürfen 0,80 m nicht überschreiten. Hecken im Sitzbereich, die dem Sichtschutz dienen, dürfen 1,50 m nicht überschreiten. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen.
Auf den Vogelschutz ist dabei zu achten.

5.2. Abfälle, Kompostierung

Abfälle sind gem. Pkt. 6 der Rahmenkleingartenordnung des LSK zu beseitigen. Insbesondere ist bei der Anlage von Kompostplätzen zu gewährleisten, dass davon keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarpächter ausgehen. Das betrifft insbesondere das Auftreten übler Gerüche (z.B. durch faulendes Obst) und das vermehrte Auftreten von Insekten und von Ungeziefer. Ggf. sind solche Abfälle mit Erde zu bedecken. Speiseabfälle, besonders tierische, zubereitete Speisen und Grillabfälle, dürfen wegen der Gefahr des Auftretens von Ratten und in der Folge Kleinraubwild (Füchse, Waschbären, Iltis und Marder) nicht auf dem Kompost entsorgt werden.
Offene Kompostlagerstätten dürfen nicht an Wegen angelegt werden. Auch geschlossene Komposter sollten nach Möglichkeit in den hinteren Gartenbereichen aufgestellt werden. Das Verbrennen von Garten- und anderen Abfällen ist ganzjährig verboten. Lagerfeuer im Rahmen von Vereinsveranstaltungen bleiben hiervon ausgenommen. Es darf hierzu jedoch nur unbehandeltes trockenes Holz verwendet werden.

5.5. Kleintierhaltung

Zur Kleintierhaltung und Aufstellung von Bienenständen wird auf die Festlegungen in den Rahmenordnungen verwiesen. Hunde sind zu allen Zeiten und unabhängig von Größe und Rasse der Tiere außerhalb der Parzellen an der kurzen Leine zu führen. Verunreinigungen (Exkremente) sind durch den Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Der Hundebesitzer oder derjenige, der die unmittelbare Gewalt über das Tier ausübt, hat durch geeignete Maßnahmen das Tier am selbständigen Verlassen der Parzelle zu hindern.

6. Wege
6.1. Wege innerhalb der Anlage

An die Parzelle angrenzende Wege innerhalb der Anlage sind bis zu deren Mitte ständig von Unkraut sowie Moosbewuchs freizuhalten. Überhängende Gehölze und Sträucher sind bis zu einer Höhe von 2,5 m vollständig bis zur Parzellengrenze zurück zu schneiden. Dabei ist der natürliche Nachwuchs zu beachten. Insbesondere von Rosen (Torbögen, Solitärspaliere usw.) und anderen stachel- oder dornentragenden Gehölzen darf keine Verletzungsgefahr für vorbeigehende oder fahrende Personen ausgehen. Fahrräder, Kinderwagen, Roller u.dgl. sind innerhalb der Parzellen abzustellen.

7. Gemeinnützige Arbeiten
7.1. Arbeitseinsätze

Entsprechend der Satzung des KGV Lübecker Ecke e.V. sind je Parzelle durch die Unterpächter jährlich gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Die Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand geplant und in den Schaukästen bekannt gemacht.
Die Teilnahme an den Arbeitseinsätzen ist spätestens bis Freitag der entsprechenden Woche auf der ausgelegten Liste beim Wirt anzumelden. Spätere oder unterlassene Meldungen können nur entsprechend der anfallenden Arbeiten in Verbindung mit der Anzahl eingegangener Meldungen berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Einsatzleiter.

7.2. Pflegeverträge

Für bestimmte wiederkehrende Pflegemaßnahmen, Wartungsarbeiten u. dgl. im gemeinschaftlichen Bereich können zwischen Pächtern und dem Verein Pflegeverträge abgeschlossen werden. Ziel hierbei ist die ständige Gewährleistung eines ordentlichen Zustandes des Pflegebereichs bei freier Zeiteinteilung für die Leistung der gemeinnützigen Arbeit und witterungsunabhängiger Arbeitsmöglichkeiten. Die Organisation der Verträge obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Tätigkeit und Befugnisse des Vorstandes und beauftragter Personen
8.1. Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Kontrolle und Durchsetzung dieser Gartenordnung. Neben den Wegewarten können weitere Vereinsmitglieder mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes sowie beauftragten Personen ist jederzeit der Zugang zum Garten und zu den Verbrauchszählern für Strom und Wasser zu Kontrollmaßnahmen und zur Datenerfassung zu gewähren.
Wenn Gefahr im Verzug ist und bei Vorkommnissen mit besonderer Schwere ist der Zutritt auch in Abwesenheit der jeweiligen Garteninhaber zulässig.

8.2. Wegewarte

Zur Unterstützung des Vorstandes sind in der Anlage vier Wegewart tätig.
Ihnen obliegt die Einflussnahme auf die Einhaltung der in den Ordnungen festgelegten Maßnahmen, insbesondere sind sie erste Ansprechpartner für die Belange der Vereinsmitglieder. Nach Möglichkeit nehmen sie an Begehungen der Anlage oder Parzellen im jeweiligen Bereich teil.

8.3. Ablesung Strom/Wasserzähler

Im September und Oktober werden alle Strom und Wasserzähler abgelesen. Jeweils zwei Termine werden rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen vor dem ersten Termin, per Schaukastenaushang bekannt gegeben. Die Pächter sind verpflichtet, an einem der Termine im Garten anwesend zu sein. Die Pächter können diese Aufgabe einer volljährigen Person ihres Vertrauens übertragen.
In Ausnahmefällen haben die Pächter vor dem ersten Termin eine abweichende Regelung mit den zuständigen Wegewarten zu vereinbaren.
Bis zum 31. Oktober sind die blauen Bücher, mit den aktualisierten Zählerständen, beim Vorstand (Briefkasten) abzugeben. Die Bücher können in der Migliederversammlung oder Sprechstunde wieder abgeholt werden.

8.4. Warte

Die Warte sind mit besonderen Befugnissen ausgestattet. Entsprechend ihren Funktionen sind sie jederzeit zu eigenständigem Handeln an den ihnen übertragenen Anlagen autorisiert. Planmäßige und Notreparaturen an den Anlagen werden mit dem Vorstand abgestimmt. Elektro- und Wasserwarten ist jederzeit der Zugang zu den Anlagen und entsprechenden Verbrauchszähleinrichtungen zu gewähren, ihren Hinweisen und Anordnungen ist Folge zu leisten.

8.5. Einsatzleiter

Der Einsatzleiter leitet die Arbeitseinsätze entsprechend den Vorgaben des Vorstandes. Er unterweist die Arbeitskräfte hinsichtlich des Arbeitsschutzes und weist diesen ihre Aufgaben zu. Er kontrolliert deren Ausführung und ist für die ordnungsgemäße Rückgabe des ausgegebenen Werkzeuges verantwortlich. Darüber hinaus überwacht er die ordnungsgemäße Befüllung bereitgestellter Container für unterschiedliche Entsorgungsaufgaben (Grünabfall, Bauschutt, Mischbefüllung usw.).

9. Sonstige Bestimmungen

Abgänge vom Hauptwassernetz in die Gärten sind mit Absperreinrichtungen auszustatten. Diese sind Eigentum des jeweiligen Pächters (Abnehmer).
Zwischen Absperreinrichtung und erster Zapfstelle ist durch jeden Kleingärtner der Einsatz einer geeichten Wasseruhr zu sichern. Diese ist in unmittelbarer Nähe zur Parzellengrenze am Weg in einem geeigneten Schrot oder oberirdisch zu installieren. Spätestens bei Pächterwechsel und Entscheidung des Vorstands sind die Wasseranschlüsse in Schrote zu verlegen. Der Schrot ist unmittelbar an der Parzellengrenze anzulegen, im Schrot sind jeweils ein Ventil und Wasseruhr pro Parzelle zu installieren. Der gemeinsame Nutzer des Anschlusses hat sich zu beteiligen. Der Verein unterstützt den Umbau mit jeweils 25 € pro Parzelle. Bauausführung und Lage sind mit dem zuständigen Vorstand und/oder dem Wasserwart abzusprechen. Für den Frostschutz (ggf. Ausbau während der Winterruhe) ist der Kleingärtner zuständig.
Eingriffe in das Hauptwassernetz sind beim Vorstand zu beantragen und dürfen nur von den dafür befugten Fachkräften ausgeführt werden. Bei Wiederanstellung des Wassers im Frühjahr ist durch die Pächter Sorge zu tragen, dass die Absperrventile geschlossen und Wasseruhren (nur Trockenläufer) eingebaut sind. Der Termin wird jeweils rechtzeitig per Schaukastenaushang bekannt gegeben.
Gemäß Beitragsordnung zahlen Pächter, die Wasserverluste durch offene Absperreinrichtungen verursachen, eine Aufwands- bzw. Verbrauchspauschale.
Die Versorgung der Parzellen mit Strom erfolgt durch die vereinseigene Elektroanlage. Die Sicherung im jeweiligen Anschlusskasten gehört dem Verein. Eingriffe in das Stromnetz sind beim Vorstand zu beantragen und dürfen nur von den dafür befugten Fachkräften ausgeführt werden. Verluste zwischen den Wasser- und Stromzählern des Versorgers und den einzelnen Unterzählern sind von allen Abnehmern, zu gleichen Teilen, zu tragen.

10. Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Inhaltliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Gartenordnung bleibt in ihrer Gesamtheit gültig, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam werden.

Diese Ordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft.